Aktion Gewalt - nein danke !!!
  Gewalt
 
Was ist Gewalt?

Der Begriff Gewalt (eine Bildung des althochdeutschen Verbes verwalten, bzw. waltan – stark sein, beherrschen) findet vor allem Verwendung, wenn mit Zwang – vor allem physischem, aber auch psychischem – etwas durchgesetzt werden soll. Von den etymologischen Wurzeln ausgehend, bezeichnet der Begriff das „Verfügen-können über das innerweltliche Sein“. Die ursprüngliche und gelegentlich heute noch verwendete Bedeutung bezeichnet also rein das Vermögen zur Durchführung einer Handlung und beinhaltet kein Urteil über deren Rechtmäßigkeit.

„Gewalt“ im Sinne von Walten findet sich wieder in Begriffen wie Staatsgewalt oder Verwaltung. Inhaltliche Anwendung findet der Begriff bei den wissenschaftlichen Disziplinen Staatstheorie, Soziologie und Rechtsphilosophie. Die Definition des Begriffs ist schwierig, da seine Verwendung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Erkenntnisinteresse stark variiert. (Das verursacht z.B. Probleme bei der statistischen Erfassung von Gewaltdelikten.) Im Strafrecht ist Gewalt ein Zwangsmittel zur Einwirkung auf die Willensfreiheit eines anderen, z.B. bei Raub, Entführung, Erpressung und Nötigung; bei Delikten wie Mord, Körperverletzung und Sachbeschädigung geht das Strafrecht vom Ergebnis aus, d.h. jemand wird getötet, verletzt oder eine Sache wird beschädigt bzw. zerstört. Wird nach einer allgemein gültigen Definition gesucht, muss der Begriff der Gewalt nach Bittner (s.u.) über das Strafrecht hinaus vom Sprachgebrauch im täglichen Leben her entwickelt werden. Danach ist Gewalt jede Kraft- oder Machteinwirkung auf Menschen oder Sachen, und zwar in negativer Weise.

Gewalt im negativen Sinne wird dabei häufig als schädigende Einwirkung auf andere verstanden. Als Gewaltformen werden physische oder psychische, personale oder strukturelle (oder auch kulturelle), statische oder dynamische unterschieden. Ein engerer Gewaltbegriff, auch als „materielle Gewalt“ bezeichnet, beschränkt sich auf die zielgerichtete physische Schädigung einer Person. Der weiter gefasste Gewaltbegriff bezeichnet zusätzlich die psychische Gewalt (etwa in Form von Deprivation, emotionaler Vernachlässigung, „Weißer Folter“, verbaler Gewalt, Emotionaler Gewalt) und in seinem weitesten Sinne die „strukturelle Gewalt“. Zudem fällt Vandalismus unter diesen Gewaltbegriff, wenn gleich sich die Einwirkung nicht direkt gegen Personen richtet.

Zivilrecht und Strafrecht basieren auf dem allgemeinen Gewaltverbot. Ausgenommen sind nur Situationen der Notwehr und des Notstands sowie Fälle des unmittelbaren Zwanges von Vollzugskräften des Staates (Gewaltmonopol des Staates).

Die Anwendung von Gewalt (lat. vis oder violentia), im Sinne von roher, verbrecherischen Gewaltsamkeit, wirkt hier strafverschärfend, z. B. bei Eigentums- und Sexualdelikten. Der „materielle“ Gewaltbegriff im Strafrecht setzt eine physische Zwangswirkung beim Opfer voraus. Gewalt wird daher meist als personales, weniger als psychisches oder gar soziales Handeln verstanden. Der Einsatz von Gewalt ist für den Akteur, also den Täter, subjektiv mit Vorteilen verbunden. Der Sinn des Gewalteinsatzes kann instrumentell sein – der Akteur versucht, zum Teil auch mangels anderer Mittel, ein bestimmtes Ziel zu erreichen – oder expressiv – der Gewalteinsatz dient dann etwa der Selbstdarstellung oder Selbstvergewisserung.

Die juristische Definition von Gewalt ist nach der heutigen Rechtsprechung zu definieren als körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen. (BGH NJW 1995, 2643)

Die Anwendung von Gewalt bei der Erziehung ist in Deutschland verboten. Erst 2000 wurde durch eine Gesetzesänderung das elterliche Züchtigungsrecht abgeschafft.

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  Start der Webseite war am 14.09.2008  
 


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