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  Gewalt gegen Kinder
 
Was ist Gewalt gegen Kind?

Elterliches Züchtigungsrecht

Im kaiserlichen Deutschen Reich bestand seit 1896 ein gesetzlich verankertes Züchtigungsrecht des Vaters über seine Kinder. § 1631 Abs. 2 BGB alter Fassung lautete:
Kraft Erziehungsrechts darf der Vater angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden.

Das väterliche Züchtigungsrecht bestand in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 1. Juli 1958, als das Gleichberechtigungsgesetz in Kraft trat, da das allein väterliche Züchtigungsrecht einen Verstoß gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz von Mann und Frau in Artikel 3 GG darstellte. Seit 1958 bestand das elterliche Züchtigungsrecht als in § 1626 BGB verankertes Gewohnheitsrecht weiter und schloss damit beide Elternteile (bzw. allgemeiner die Erziehungsberechtigten des Kindes) ein.

Die Vorschrift stellte damit im Sinne des Strafrechts einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund für eine tatbestandsmäßige Körperverletzung dar. Damit der Rechtfertigungsgrund griff, musste 1. ein konkretes Fehlverhalten vorliegen, die Züchtigung musste 2. zur Erreichung des Erziehungszieles erforderlich und angemessen sein und schließlich musste 3. der Täter mit Erziehungswillen handeln. Das Züchtigungsrecht war nicht übertragbar, übertragbar war jedoch die Ausübung des Züchtigungsrechts.

Die von der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1992 ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem, alle geeigneten Gesetzgebungsmaßnahmen zu treffen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung zu schützen (Artikel 19). Jedoch ließ sich in Deutschland lange keine gesetzliche Änderung durchsetzen, weil eine Kriminalisierung der Eltern nicht gewünscht war.

Im Rahmen der Reform des Kindschaftsrechts von 1998 wurde § 1631 Abs. 2 BGB so umformuliert:
Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig.

Diese Formulierung stellte noch kein generelles Züchtigungsverbot dar, sondern richtete sich nur gegen „entwürdigende“ Erziehungsmaßnahmen und grenzte zulässige, nicht entwürdigende Erziehungsmaßnahmen gegen Misshandlungen ab. Im November 2000 wurde § 1631 Absatz 2 Satz 1 so geändert:
Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

§ 1631 Absatz 2 Satz 2 stellt nun ein Verbot an die Eltern dar. Sie dürfen bei der Ausübung der Personensorge körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen nicht mehr verwenden. Eine Beschränkung der Strafbarkeit der Eltern nach Ausübung des Züchtigungsrechts kann daher nur mehr über das Kriterium der "Erheblichkeit" der körperlichen Beeinträchtigung erreicht werden ("Klaps auf den Po").

Teile der strafrechtlichen Literatur bestreiten dies jedoch, auch aus der kriminalpolitischen Erwägung heraus, eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Kriminalisierung großer Teile der Elternschaft zu vermeiden.

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  Start der Webseite war am 14.09.2008  
 


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